Verlängerung der Mietpreisbremse (Zeile 3036)
Die Mietpreisbremse soll bis zum Jahre 2029 verlängert werden.

Anmerkung
Die Mietpreisbremse ist vom BVerfG nur deshalb gebilligt worden, weil sie nur vorübergehend gelten sollte (BVerfG vom 18.7.19 (1 BvL 1/18; 1 BvL 4/18 und 1 BvR 1595/18). Eine Preisregulierung heizt nur die Nachfrage nach Wohnraum an, beseitigt aber nicht den Mangel an Wohnraum. Ein Mangel kann nicht durch Verbote beseitigt werden.

Auf sieben Jahre verlängerter Betrachtungszeitraum (Zeile 3033)
Zur Berechnung der ortsüblichen Miete sollen die Mieten der letzten sieben Jahre herangezogen werden.

Anmerkung:
Durch die Verlängerung des Betrachtungszeitraums wird die ortsübliche Vergleichsmiete in Gebieten mit tendenziell steigenden Mieten absinken.


Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen (Zeile 3035)
In angespannten Wohnungsmärkten soll die Kappungsgrenze von bisher 15 auf 11 Prozentpunkte in drei Jahren abgesenkt werden.

Anmerkung:
Dies wirkt sich zulasten der Vermieter aus, die die bisher das Erhöhungspotential nicht ausgeschöpft haben. Es ist zu befürchten, dass Vermieter die künftigen klimapolitischen Anforderungen an Wohngebäude nicht erfüllen können.

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