Meldungen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Vermieter in der Lage sein, elektronische Eingangsrechnungen zu bearbeiten und zu archivieren. Dies gilt auch dann, wenn sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen.

Bereits seit dem Jahre 2011 können Rechnungen auch elektronisch versendet werden. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG ist jedoch bisher Voraussetzung, dass der Empfänger dem elektronischen Rechnungsversand zustimmt, bevor das Unternehmen die Rechnung per E-Mail verschicken darf.  Ab dem 1.Januar 2025 ist es nicht mehr erforderlich, dass der Empfänger der Verwendung einer elektronischen Rechnung zustimmt. Lediglich bei Rechnungen an private Endverbraucher (B2C = Business-to-Consumer) und bei Kleinbetragsrechnungen bleibt es dabei, dass die die elektronische Rechnung nur bei Zustimmung des Empfängers zulässig ist.

Wenn Vermieter umsatzsteuerpflichtig vermieten, dürfen sie ab 2025 Papierrechnungen nur noch ausstellen, wenn der Empfänger dem zustimmt.

Für unsere Mitglieder stellen wir ein Merkblatt mit weiteren Informationen zur Verfügung. 

 

Vermieter, die die im Jahre 2023 unverschuldet erhebliche weniger Mieten hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent beantragen. Für 2023 können die Anträge noch bis zum 2.4.2024 gestellt werden.

 

Nach § 33 GrStG haben Vermieter einen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahresrohmiete, sind 25 Prozent der Grundsteuer zu erlassen. Falls gar keine Miete geflossen ist, sind 50 Prozent der Steuer zu erlassen.

 

Voraussetzung für den Erlass ist, dass der Mietausfall vom Vermieter nicht zu vertreten war. In Betracht kommen beispielsweise ein Leerstand aufgrund von Brand oder Wasserschaden oder ein Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Auch ein struktureller Leerstand in der Gemeinde oder dem betreffenden Gebiet rechtfertigt einen entsprechenden Erlass. Beruht der Leerstand dagegen auf einer geplanten Renovierung oder einem Umbau, rechtfertigt er keinen Erlass.

Mit der Veröffentlichung der Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin (GVBl., 80. Jahrgang, Nr.3, S.14-19) haben die sozialen Erhaltungsgebiete „Feuerbachstraße“, „Gritznerstraße Nord“ und „Mittelstraße“ am 10. Februar 2024 ihre Rechtsverbindlichkeit erlangt.

 

In diesen Gebieten müssen bauliche Maßnahmen oder eigentumsrechtliche Umwandlungsvorhaben durch das Stadtentwicklungsamt genehmigt werden. Grundsätzlich sollen Baumaßnahmen, die den zeitgemäßen Standard einer Wohnung übersteigen und damit zu vermeidbaren Mieterhöhungen führen würden, untersagt werden. Die Genehmigungskriterien veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin am 09. Februar 2024 (ABl. Nr. 6 / 9. Februar 2024, S.330) bilden die Grundlage für die Beurteilung von Maßnahmen im Genehmigungsverfahren. So sind beispielsweise Zweitbäder, Zweitbalkone, Wohnungszusammenlegungen, hochwertige Wohnungsausstattungen, wie zum Beispiel Fußbodenheizungen, Videosprechanlagen, der Einbau von Kaminen, bodentiefe Fenster oder repräsentative Treppenhäuser untersagt.

 

https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung-und-denkmalschutz/stadtplanung/staedtebauliche-planung/konzepte/artikel.1411915.php

Ab sofort können Eigentümer wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung an Wohngebäuden bei der KfW beantragen. 

 

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-Investitionszuschuss-(455)/?redirect=432704

 

 

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat am 21. Februar eine Informationsveranstaltung zu der neuen Grundsteuer durchgeführt. Senator Evers hat erklärt, dass der Hebesatz in Berlin von derzeit 810 % auf 470 % abgesenkt werden soll und die Steuermesszahl für Wohngebäude auf 0,00031. Dadurch werde die Mehrbelastung durch die gestiegenen Grundsteuerwerte nur gering ausfallen. In einigen Fällen werde die Belastung sogar sinken. Für Kleingärten soll überhaupt keine Grundsteuer mehr erhoben werden, da der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem Steueraufkommen stehen würde. Durch einen neuen Erlasstatbestand soll außerdem sichergestellt werden, dass auch Eigentümer mit einem niedrigen Einkommen nicht übermäßig belastet werden. Ein entsprechender Beschluss des Senats werde im zweiten Quartal 2024 ergehen.

 

Aufgrund dieser Zahlen könne bereits jetzt jeder die zukünftige Höhe der Grundsteuer errechnen. Sie beträgt:

Grundsteuerwert x 0,00031 x 4,7

 

In Berlin seien bereits für 99 % der Grundstücke die Erklärungen zu dem neuen Grundsteuerwert abgegeben worden. Für 97 % der Grundstücke seinen Bescheide über den Grundsteuerwert ergangen. 

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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