Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen (§ 577 a Abs. 1 BGB).

Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

 

Die aktuelle Berliner Verordnung tritt am 30. Spetmber 2023 außer Kraft. Nun wurde bereits die nächste Verordnung veröffentlicht.

Die neue Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2033 außer Kraft.

Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt erneut zehn Jahre.

 

https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-KSchKlVBE2023rahmen 

 

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