Mit der Veröffentlichung der Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin (GVBl., 80. Jahrgang, Nr.3, S.14-19) haben die sozialen Erhaltungsgebiete „Feuerbachstraße“, „Gritznerstraße Nord“ und „Mittelstraße“ am 10. Februar 2024 ihre Rechtsverbindlichkeit erlangt.

 

In diesen Gebieten müssen bauliche Maßnahmen oder eigentumsrechtliche Umwandlungsvorhaben durch das Stadtentwicklungsamt genehmigt werden. Grundsätzlich sollen Baumaßnahmen, die den zeitgemäßen Standard einer Wohnung übersteigen und damit zu vermeidbaren Mieterhöhungen führen würden, untersagt werden. Die Genehmigungskriterien veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin am 09. Februar 2024 (ABl. Nr. 6 / 9. Februar 2024, S.330) bilden die Grundlage für die Beurteilung von Maßnahmen im Genehmigungsverfahren. So sind beispielsweise Zweitbäder, Zweitbalkone, Wohnungszusammenlegungen, hochwertige Wohnungsausstattungen, wie zum Beispiel Fußbodenheizungen, Videosprechanlagen, der Einbau von Kaminen, bodentiefe Fenster oder repräsentative Treppenhäuser untersagt.

 

https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung-und-denkmalschutz/stadtplanung/staedtebauliche-planung/konzepte/artikel.1411915.php

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