Meldungen

Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf prüft nun, ob für die Wohngebiete rund um die Schloßstraße soziale Erhaltungsverodnungen gemäß § 172  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB erlassen werden können. Das Untersichungsgebiet umfasst die beiden Planungsräume Schloßstraße und Markelstraße und erstreckt sich entlang der Schloßstraße von der Bornstraße im Norde bis zur Flemmings- bzw. Grunewaldstraße im Süden. Nach Mitteilung des Bezirkes vom 17. August 2021 werden entsprechende Hausbefragungen im August und im September 2021 durchegführt. Mit den Untersuchungen hat das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Landesweite Planungsgesellschaft mbH (LPG) beauftragt. Zufällig ausgewählte Haushalte der beiden Untersuchungsgebiete erhalten Post vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf.

Mit der Befragung werden haushaltsbezogene Daten (zum Beispiel Haushaltsgröße, Wohndauer und Wohnzufriedenheit), wohnungsbezogene Informationen (zum Beispiel Wohnungsgröße, Ausstattung und Miethöhe) und nachbarschaftsbezogene Aspekte (zum Beispiel die Nutzung von sozialen Einrichtungen und der Verkehrsinfrastruktur sowie das nachbarschaftliche Zusammenleben) erhoben.

 

Weitere Informationen:

https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1116880.php

Nach dem BGH-Urteil vom 11. Juni 2021 darf ein Grundstücksnachbar - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen - von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. 

Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt nach ANsicht des Gerichts die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19
Mitteilung der Pressestell Nr. 109/2021 

Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75) enthält Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen. Diese Richtlinie soll in deutsches Recht durch eine Änderung der Heizkostenverordnung umgesetzt werden. Eigentlich hätte dies schon bis zum 25.10.2020 stattfinden müssen.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-einer-verordnung-ueber-die-aenderung-der-heizkostenverodnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Coronabedingte Mietausfälle führen zu geringeren Steuerlasten

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Hierzu zählen insbesondere auch coronabedingte Mietausfälle.
Entsprechende Anträge für das Jahr 2020 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden.
Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.

Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes infrage.
Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war.

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Das Bundeskabinett hat am 4. November 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen. Das Baugesetzbuch (BauGB) soll geändert werden, damit die Gemeinden leichter Bauland für den Wohnungsbau ausweisen können.

Die wohl umstrittenste Änderung betrifft die Verschärfung des Umwandlungsverbots von Miet- in Eigentumswohnungen. Bislang gilt eine solche Beschränkung nur in den Gebieten, in denen die Gemeinde eine Erhaltungssatzung erlassen hat. Der neue § 250 BauGB-E sieht nunmehr vor, dass die Aufteilung eines bestehenden Wohngebäudes in Wohnungseigentum nur nach Genehmigung der Gemeinde erfolgen darf.

§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

(1) Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten vorliegen und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind, bedarf bei bereits bestehenden Wohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten muss.

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