Meldungen

Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, NJW 2016, 1385 Rn. 10).


Nach dieser Maßgabe ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht schon deshalb aus formellen Gründen unwirksam mit der Folge, dass die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung als unzulässig abzuweisen wäre, weil der Sachverständige die betreffende Wohnung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht besichtigt hat.

 

BGH, Urteil vom 11. Juli 2018, VIII ZR 136/17

Ab dem 1. August 2018 sind Wohnimmobilienverwalter gesetzlich verpflichtet, eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobilienverwalter einzuholen und sich weiterzubilden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen müssen sie innerhalb von drei Jahren 20 Stunden Fortbildung absolvieren. Die Verpflichtung gilt für diejenigen, die das gemeinschaftliche Eigentum von
Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes
oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten
(Wohnimmobilienverwalter).

Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO (neu) müssen WEG- und Mietverwalter zudem eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können, um eine Erlaubnis zu erhalten.

 

Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu
beantragen.

 

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat seine Info-Broschüre zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht (Stand: Januar 2018) aktualisiert.

Die überarbeitete Fassung enthält u.a. wichtige Informationen zu gesetzlichen Neuerungen bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Frage der notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht.

Daneben bietet die praktische Hinweiskarte im Scheckkarten-Format die Möglichkeit, die Person einzutragen, die Zugang zur Vorsorgevollmacht oder zur Patientenverfügung hat. So können Nutzer diese Angaben z.B. im Portemonnaie mit sich führen.

Hinweis: Sämtliche Publikationen können Sie direkt im Justizportal NRW herunterladen oder als Printversion über das Online-Bestellsystem bestellen.

https://www.justiz.nrw/Mitteilungen/2018-03-23-Betreuungsrecht/index.php

Ratgeber für kleine Unternehmen und Vereine (BayLDA)

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat am 28. März 2018 erste Ratgeber für Vereine und kleine Unternehmen wie Handwerksbetriebe, Bäckereien, Einzelhändler, Online-Shops und Arztpraxen erstellt.
https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html

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