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In dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Juni 2016 (72 Jahrgang Nr. 16) wurde nun Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 veröffentlicht. Dieses Gesetz tritt erst am 1. Januar 2017 in Kraft.

Den ganzen Text finden Sie unter:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/download/bauobln_entwurf_synopse.pdf

§ 48 Abs. 4 der Bauordnung hat letztendlich folgenden Inhalt erhalten:

In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezemebr 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherheitsstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Der letzte Satz wurde aufgrund einer Beschlussempfehlung des Bauausschusses vom 1. Juni 2016 ins Gesetz aufgenommen und ist sehr umstritten, da es sich hier um eine sog. Vornahmeklausel handelt. Eine formularmäßige Übertragung der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft auf den Mieter dürfte - nach der bisherigen höchsgerichtlichen Rechtsprechung - unwirksam sein. Ob Gerichte nun im Falle der Rauchwarnmelder anders entscheiden werden, weil das Gesetz eine Obliegenheit eingeführt hat, ist derzeit noch offen.

Noch bis zum 31. März 2016 können Vermieter, die ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle in 2015 hatten, einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Zuständig für den Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden. In den Stadtstaaten muss der Antrag an die Finanzämter gerichtet werden.


Lagen die Mieterträge 2015 mehr als 50 Prozent unter dem normalen Rohertrag einer Immobilie, besteht ein Anspruch auf 25 Prozent Grundsteuererlass. 50 Prozent werden erlassen, wenn die Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen hat - jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Vermieter an den Mietausfällen nicht selbst die Schuld trug.

Im Jahr 2016 soll auch die Brandenburgische Bauordnung geändert werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf orientiert sich an der aktuellen Musterbauordnung. Als wichtige Neuerungen sollen das fünfstufige Gebäudeklassensystem, die Brandschutzanforderungen und der Sonderbautenkatalog musterkonform übernommen werden. Für die Vermieter besonders wichtig: ähnlich wie in Berlin wird in Brandenburg für die Wohnungen eine Rauchwarnmelderpflicht eingeführt. Bestehende Wohnungen sollen in beiden Bundesländer bis zum Ende 2020 entsprechend nachgerüstet werden.

Der Gesetzentwurf wurde am 22. Dezember 2015 vom Kabinett beschlossen und dem Landtag zugeleitet. Am 20. Januar 2016 fand die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag statt. Nun wird der Entwurf in den Ausschüssen beraten. 

Der Gesetzentwurf wurde unter

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/drs/ab_3200/3268.pdf
veröffentlicht.

Der Senat hat während der Sitzung am 9. Februar 2016 auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung und Umwelt den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) beschlossen. Die vorgesehenen Änderungen sollen neben der Vereinfachung auch der Angleichung des Bauordnungsrechts in der Region Berlin Brandenburg dienen (mehr dazu: HGV-Newsletter vom 22. Dezember 2015 / Mitgliederbereich).

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2016 zu der Vorlage Stellung genommen. Die Änderungswünsche wurden - laut des Senats - eingearbeitet. Der Gesetzentwurf wird nun dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Zustimmung vorgelegt.

Quelle: Pressemitteilung vom 9. Februar 2016  

http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.442652.php

Am 31. Januar 2016 endet die Übergangsfrist für die traditionelle Kontonummer und die Bankleitzahl. Ab dem 1. Februar 2016 funktionieren Überweisungen nur noch mit der internationalen Kontonummer IBAN. Dank des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, genannt SEPA, können die Geldtransfers zwischen verschiedenen europäischen Ländern unkompliziert und günstig abgewickelt werden.

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