Der Gesetzestext, der Praxisleitfaden und die Formulare zum Solargesetz Berlin sind nun abrufbar:

 

https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/artikel.1209623.php

 

Die Pflicht zur Installation und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage besteht im Falle der Bestandsimmobilien i.d.R. dann, wenn nach dem 31. Dezember 2022 wesentliche Umbauten des Daches erfolgen.

Nach § 2 Abs. 3 sind „wesentliche Umbauten des Daches“ einer Bestandsimmobilie Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird.

 

In dem Formular 3 "Ausnahmen von der Solarpflicht" werden die wesentlichen Umbauten des Daches als Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende
Schicht (Dachhaut) durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich,
also zu mehr als 50 Prozent der gesamten Fläche, erneuert wird, definiert.

 

In § 5 sind die Ausnahmen und Erfüllungsoptionen in § 7 Befreiungen von der Pflicht zur Installation und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage geregelt.

Darüber hinaus ist der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Befreiungen von der Solarpflicht zu regeln.

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