Beitragsordnung
des Haus- und Grundbesitzervereins von 1887 Berlin-Steglitz e.V. zu Jahresbeitrag, Aufnahmegebühr, Gebühren und Umlagen - in der Fassung vom 08.11.2023 - ab 1. Januar 2024
- §1
-
- Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Der Beitrag ist ohne Aufforderung zu Beginn eines Kalenderjahres fällig und im voraus zu entrichten.
- Bei Aufnahme in den Verein ist der sich aus §7 dieser Beitragsordnung ergebende Jahresbeitrag sofort fällig und zahlbar. Das Eintrittsdatum hat hierauf keinen Einfluss.
- Beitragsrechnungen oder Aufforderungen zur Beitragszahlung werden nicht erstellt bzw. vorgenommen.
- §2
- Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr gemäß §8 zu entrichten, die sofort fällig und zahlbar ist.
§3- Wird die Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres wegen Eintritts einer Eigentumsveränderung bezüglich des Grundstücks gekündigt oder erlischt die Mitgliedschaft durch Tod (§5 der Vereinssatzung) und übernimmt der neue Eigentümer bzw. der oder die Erben die Mitgliedschaft, ist eine Umschreibegebühr gem. §8 sofort zu entrichten.
§4- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch gesonderten Beschluss der Mitgliedsversammlung festgesetzt.
§5- Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach der tatsächlichen Zahl der Wohnungen im Sinne der gesetzlichen mietrechtlichen und mietpreislichen Bestimmung. Steuerliche Eingruppierungen (Einheitswertbescheide) sind insoweit nicht anzuwenden.
§6-
- Vermindert sich die Anzahl der Wohnungen im laufenden Kalenderjahr, hat das Mitglied der Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres die Änderung schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang der Mitteilung an. Ab Beginn des folgenden Kalenderjahres erfolgt die Eingruppierung in die neue Beitragsgruppe nach §7 der Beitragsordnung.
- Bei nach dem 30. September eines Kalenderjahres eingehenden Änderungsanzeigen wird der neue Jahresbeitrag erst ab Beginn des folgenden zweiten Kalenderjahres reduziert.
- Eine Rückerstattung sich ergebender Differenzbeträge zum Jahresbeitrag erfolgt nicht.
- Erhöht sich die Zahl der Wohnungen, so ist der höhere Jahresbeitrag für das gesamte Kalenderjahr nach §7 dieser Beitragsordnung fällig und zahlbar. Das Mitglied ist verpflichtet die Änderungsanzeige unverzüglich abzugeben.
§7- Der Jahresbeitrag für jedes Mitglied beträgt:
1. für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, bis zu zwei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken 90,00 €
2. für die übrigen Mitglieder 130,00 €
§8-
Die Aufnahmegebühr (§ 2) beträgt 50 €. Die Mitglieder, die sich für die Teilnahme an einem Lastschrifteinzugsverfahren für die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheiden, bezahlen eine auf 30 € herabgesetzte Aufnahmegebühr.
Für außerordentliche Dienst- oder Beratungsleistungen kann vom Vorstand eine zusätzliche Gebühr beschlossen und erhoben werden.
§9- Für jede Erinnerung zur Beitragszahlung nach dem 1. Februar eines Kalenderjahres wird eine Mahngebühr erhoben.
Die Mahngenühr beträgt:
für die 1. Mahnung 5,00 € für die 2. Mahnung 7,50 € für die 3. Mahnung 10,00 €
§10- Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren zu den §§ 8,9, und dieser Beitragsordnung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.
§11- Die Bestimmungen des §6 der Vereinssatzung in der Fassung 2000 III A-1/91 bleiben unberührt.