Meldungen

Berliner Mietspiegel 2024 wurde am 30.05.2024 veröffentlicht.

 

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/

 

Der Start der Antrag­stellung für die Heizungs­förderung erfolgt gestaffelt. Derzeit sind Eigentümerinnen oder Eigentümer eines bestehenden, selbst­genutzten Einfamilien­hauses (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz), eines bestehenden ungeteilten Mehr­familien­hauses (mit mehr als einer Wohn­einheit) und Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften, die eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum umsetzen, in Deutschland antrags­berechtigt.

 

Förder­fähige Vorhaben der Heizungs­förderung können bereits jetzt von allen Antrag­steller­gruppen begonnen werden. Bei einem Vorhaben­beginn zwischen dem Datum der Ver­öffentlichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

 

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Vermieter in der Lage sein, elektronische Eingangsrechnungen zu bearbeiten und zu archivieren. Dies gilt auch dann, wenn sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen.

Bereits seit dem Jahre 2011 können Rechnungen auch elektronisch versendet werden. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG ist jedoch bisher Voraussetzung, dass der Empfänger dem elektronischen Rechnungsversand zustimmt, bevor das Unternehmen die Rechnung per E-Mail verschicken darf.  Ab dem 1.Januar 2025 ist es nicht mehr erforderlich, dass der Empfänger der Verwendung einer elektronischen Rechnung zustimmt. Lediglich bei Rechnungen an private Endverbraucher (B2C = Business-to-Consumer) und bei Kleinbetragsrechnungen bleibt es dabei, dass die die elektronische Rechnung nur bei Zustimmung des Empfängers zulässig ist.

Wenn Vermieter umsatzsteuerpflichtig vermieten, dürfen sie ab 2025 Papierrechnungen nur noch ausstellen, wenn der Empfänger dem zustimmt.

Für unsere Mitglieder stellen wir ein Merkblatt mit weiteren Informationen zur Verfügung. 

 

Vermieter, die die im Jahre 2023 unverschuldet erhebliche weniger Mieten hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent beantragen. Für 2023 können die Anträge noch bis zum 2.4.2024 gestellt werden.

 

Nach § 33 GrStG haben Vermieter einen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahresrohmiete, sind 25 Prozent der Grundsteuer zu erlassen. Falls gar keine Miete geflossen ist, sind 50 Prozent der Steuer zu erlassen.

 

Voraussetzung für den Erlass ist, dass der Mietausfall vom Vermieter nicht zu vertreten war. In Betracht kommen beispielsweise ein Leerstand aufgrund von Brand oder Wasserschaden oder ein Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Auch ein struktureller Leerstand in der Gemeinde oder dem betreffenden Gebiet rechtfertigt einen entsprechenden Erlass. Beruht der Leerstand dagegen auf einer geplanten Renovierung oder einem Umbau, rechtfertigt er keinen Erlass.

Mit der Veröffentlichung der Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin (GVBl., 80. Jahrgang, Nr.3, S.14-19) haben die sozialen Erhaltungsgebiete „Feuerbachstraße“, „Gritznerstraße Nord“ und „Mittelstraße“ am 10. Februar 2024 ihre Rechtsverbindlichkeit erlangt.

 

In diesen Gebieten müssen bauliche Maßnahmen oder eigentumsrechtliche Umwandlungsvorhaben durch das Stadtentwicklungsamt genehmigt werden. Grundsätzlich sollen Baumaßnahmen, die den zeitgemäßen Standard einer Wohnung übersteigen und damit zu vermeidbaren Mieterhöhungen führen würden, untersagt werden. Die Genehmigungskriterien veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin am 09. Februar 2024 (ABl. Nr. 6 / 9. Februar 2024, S.330) bilden die Grundlage für die Beurteilung von Maßnahmen im Genehmigungsverfahren. So sind beispielsweise Zweitbäder, Zweitbalkone, Wohnungszusammenlegungen, hochwertige Wohnungsausstattungen, wie zum Beispiel Fußbodenheizungen, Videosprechanlagen, der Einbau von Kaminen, bodentiefe Fenster oder repräsentative Treppenhäuser untersagt.

 

https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung-und-denkmalschutz/stadtplanung/staedtebauliche-planung/konzepte/artikel.1411915.php

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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Schließzeit:
Die Geschäftsstelle bleibt vom 23. Dezember 2024 bis zum 3. Januar 2025 geschlossen. 

Interview mit unserem Vorsitzenden, RA und Notar a.D. Axel Paul 
Bitte lesen Sie hier.

 

 

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