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Verträge mit Verbrauchern über einen noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) mit einer Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.

Der Bundesgerichtshof hat am 8. Januar 2026 entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

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Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) schafft seit dem 1. Januar 2024 erstmals einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen. Es verpflichtet die Länder, Wärmepläne für ihr Gebiet sicherzustellen. Die Fristen sind gestaffelt: Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben bis zum 30. Juni 2026 Zeit, alle übrigen bis zum 30. Juni 2028.

Laut einer aktuellen Analyse des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). haben bis Anfang Mai 2025 bereits 5.085 Gemeinden – rund 47 Prozent aller Gemeinden bundesweit – mit der Erstellung begonnen. Weitere 488 Gemeinden (4,5 Prozent) haben ihren Wärmeplan bereits abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat die Ergebnisse eines Stakeholder-Dialogs zur kommunalen Wärmeplanung mit Empfehlungen hier veröffentlicht:

 

Am 10. Juli 2025 fand im Bundestag die erste Beratung über den Entwurf des o.g. Gesetzes statt. 

Der Entwurf sieht u.a. vor, dass die Regelung zum Umwandlungsschutz in § 250 BauGB um fünf Jahre (bis 2030) verlängert wird. § 250 BauGB ermöglicht es den Landesregierungen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Begründung oder Unterteilung von Wohnungs- und Teileigentum, die Begründung von Wohnungserbbaurechten und Dauerwohnrechten und die Eintragung von bestimmten Miteigentümervereinbarungen nach § 1010 BGB bei bestehenden Wohngebäuden einer Genehmigung bedarf.

 https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/ge-bauturbo/bauturbo.html

https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101084.pdf

https://www.bnotk.de/stellungnahmen/details/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-des-wohnungsbaus-und-zur-wohnraumsicherung

 Das Gesetzgebungsverfahren sollte im Herbst 2025 abgeschlossen sein. 

Der Eigentümer einer Wohnung (bzw. der Wohnungsgeber/Vermieter) hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen. 
https://service.berlin.de/dienstleistung/326215/

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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Wir wünschen Ihnen allen einen guten und vor allem gesunden Rutsch in das neue Jahr 2026.
 

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