Angabe des Eigentümers nicht erforderlich

Das Bundesmeldegesetz regelt in § 19 Abs. 3 BMG die inhaltlichen Erfordernisse der seit dem 1. November 2015 erforderlichen Bescheinigung des Wohnungsgebers, die der Meldebehörde nach einem Einzug vorzulegen ist. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
b) Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
c) Anschrift der Wohnung sowie
d) Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

Die Frage, wer Wohnungsgeber ist, bereitet in der Praxis Probleme, obwohl die Rechtslage eigentlich eindeutig ist. Wohnungsgeber ist entweder der Wohnungseigentümer, bei einem Untermietverhältnis der Vermieter (Untervermieter) oder der Verwalter. Hat der Eigentümer einen Verwalter beauftragt, ist nur dessen Name und Anschrift anzugeben. Die zusätzliche Angabe des Eigentümers ist nicht erforderlich.

Die von den Meldebehörden teilweise vertretene Auffassung, der Eigentümer sei neben dem Verwalter zusätzlich zu benennen, ist nicht richtig. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass bei Bestellung eines Verwalters der Eigentümer nicht der Wohnungsgeber ist. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes verlangt nicht, dass in jedem Fall der Eigentümer angegeben wird. Denn das Gesetz soll vor allem Scheinanmeldungen verhindern.

Wenn der Gesetzgeber die Benennung des Eigentümers in jedem Fall für erforderlich gehalten hätte, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen, da ein Verstoß gegen die neue Meldevorschrift eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ist.

In Fällen, in denen der Eigentümer nicht als Vermieter nach außen auftritt, hat er nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch ein Recht auf Geheimhaltung seiner Daten, was ebenfalls gegen eine Nennung des Eigentümers spricht.

Verwendung behördeneigener Formulare nicht erforderlich

Auch die vereinzelt geäußerte Ansicht der Meldebehörden, dass für die Wohnungsgeber-bescheinigung ausschließlich die behördeneigenen Formulare zu verwenden seien, entspricht nicht der Rechtslage. Ein sog. Formularzwang besteht nur in besonders gelagerten und vom Gesetz angeordneten Fällen. Das BMG enthält eine solche Anordnung jedoch nicht. Auch eine Verordnungsermächtigung an die Länder, eine solche Verpflichtung selbst zu regeln existiert nicht.

Hinweis:

Wenn Sie das Berliner Formular nutzen möchten, ist dieses über einen Link auf unserer Homepage (www.hgv-berlin-steglitz.de) zu finden.

Elektronische Meldung möglich, soweit technisch verfügbar

Das Bundesmeldegesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Wohnungsgeber die Benennung der meldepflichtigen Person auch auf elektronischen Weg erfolgen kann. Der Wohnungsgeber erhält in diesem Fall von der Meldebehörde ein elektronisches Zuordnungsmerkmal. Mithilfe dieses Zuordnungsmerkmales kann der Mieter den Meldevorgang dann selbst zuordnen und abschließen. Die elektronische Meldebestätigung muss nicht zwingend die Unterschrift des Wohnungsgebers enthalten. Allerdings kann die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, so dass ggf. auch eine elektronische Signatur angefordert werden könnte. Allerdings ist eine elektronische Meldung nur möglich, soweit die Gemeinde bzw. Meldebehörde eine entsprechende technische Möglichkeit eingerichtet hat. In Berlin wurde eine derartige Möglichkeit jedoch noch nicht geschaffen.

 

Basiszinssatz bleibt unverändert

Der Basiszinssatz wurde von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar 2016 auf -0,83 Prozent festgelegt und bleibt somit unverändert (seit dem 1. Januar 2015). Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank jährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli angepasst und liegt schon seit Anfang 2013 im negativen Bereich (-0,13%).

Eine Tabelle mit dem Stand des Basiszinssatzes seit dem 1. Juli 2012 wurde unter https://www.bundesbank.deveröffentlicht.

Auf Grundlage des Basiszinssatzes werden unter anderem die Verzugszinsen berechnet. Diese liegen bei Geschäften zwischen Privatleuten laut § 288 Abs. 1 BGB bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Wer Gewerberaum vermietet, kann als Mindestverzugsschaden 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fordern (§ 288 Abs. 2 BGB), wenn der Mietvertrag nach dem 29. Juli 2014 abgeschlossen wurde. Bei gewerblichen Mietverträgen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, betragen die Verzugszinsen für Mieten, die bis zum Juni 2016 anfallen, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums                                                    

BGH, VZR 284/14, Urteil vom 20. November 2015

Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer. Jeder Wohnungseigentümer kann von den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist.

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