Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 20. Februar 2014 (VII ZR 172/13) neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadenersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung des Erwerbers lediglich die Hälfte der Wohnfläche der erworbenen und vorenthaltenen Wohnung umfasst.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle Nr. 31/2014.
Den vollständigen Text der Mitteilung finden Sie unterwww.bundesgerichtshof.de

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