Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 -VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22. Juli 2014 -VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).

 

BGH, Urteil vom 27. November 2019 -VIII ZR 165/18

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