Der Bundesgerichtshof hat vor Kurzem entschieden, dass die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB die Mietvertragsparteien nicht daran hindern, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.

 

Darüber hinaus wurde mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung fortgesetzt, nach der der Vermieter berechtigt ist, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Juli 2019 - VIII ZR 141/17).

 

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - VIII ZR 230/19

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