Es besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Wohnraummieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den
Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund (hier: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung) gibt. Eine solche
Pflicht kann sich zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW
2014, 2566 Rn. 16 f., 20).

 

BGH, Urteil vom 26. April 2023 - VIII ZR 420/21

https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html

Einspieldatum 21. Juni 2023

 

 

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