Urteil vom 30. April 2014 - VIII 284/13

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung befasst und klargestellt, dass der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennen muss. Des Weiteren muss das Interesse der Eigenbedarfsperson an der Erlangung der Wohnung dargelegt werden.

Im zugrunde liegenden Fall wohnten die Mieter seit dem Jahr 1999 in einer 158 m² großen Wohnung der Vermieter. Die Vermieter kündigten die Wohnung mit Schreiben vom 23.10.2012. Die Kündigung wurde damit begründet, dass ihre Tochter, die bisher eine 80 m² große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, die größere Wohnung benötige, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand begründen zu können. Die Räumungsklage war vor dem Amtsgericht erfolgreich, das Landgericht hatte sie dagegen unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts sei es erforderlich gewesen, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Da dies unterblieben sei, sei die Kündigung unwirksam. Dagegen gingen die Vermieter in Revision.

Die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg. Nach Auffassung des BGH ist es nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das in § 573 Abs. 3 BGB aufgeführte Begründungserfordernis soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Dem Mieter solle damit ermöglicht werden, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Im Falle einer Eigenbedarfskündigung genüge es, die Eigenbedarfsperson (hier die Tochter) identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Im entschiedenen Fall genügte die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung einziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Trotz einiger Lockerungstendenzen in der Rechtsprechung des BGH ist Vermietern auch weiterhin zu empfehlen, ein Kündigungsschreiben sorgfältig zu begründen und vorher Rechtsrat hinzuzuziehen. Im Falle einer Eigenbedarfskündigung sollten die gegenwärtige und die künftige Lebens- und Wohnsituation dargestellt, die betreffenden Personen namentlich benannt und auch an eine gegebenenfalls anzubietende, freiwerdende Alternativwohnung gedacht werden. Das Kündigungsschreiben muss auch auf das Widerspruchsrecht des Mieters (§ 574 BGB), die Form und die Frist des Widerspruchs (§ 574 b BGB) hinweisen. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf dieses Recht hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle Nr. 72/2014

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