Ab dem 1.1.2015 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestarbeitsentgelt von 8,50€ brutto je Zeitstunde. Ausnahmen bestehen u. a. für Praktikanten (§ 22 MiLoG), Jugendliche, ehrenamtliche Tätige und Langzeitarbeitslos.

Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt keine Ausnahme, so dass diese ebenfalls einen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Derartige Arbeitsverhältnisse müssen deshalb überprüft und die Vergütungsregelungen ggf. geändert werden.
Der Mindestlohn berechnet sich nach dem Bruttolohn. Das ist der Lohn vor Abzug des Arbeitnehmeranteils zu den Sozialabgaben und den Steuern, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. Da bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die pauschalierten Steuern und Sozialabgaben vom Arbeitgeber zu tragen sind, dürfen diese nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt nur vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung im Monat 450 EURO regelmäßig nicht übersteigt. Damit diese Grenze nicht überschritten und gleichzeitig der Mindestlohn von8, 50 EURO nicht unterschritten wird, darf der Arbeitnehmer monatlich höchstens 52 Arbeitsstunden leisten
(450 : 8,5 =52,94).

Wurde in dem Arbeitsvertrag über den Minijob als Entgelt ein fester monatlicher Betrag vereinbart, ist die Zahl der Arbeitsstunden derart zu begrenzen, dass der Stundenlohn nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Wurde beispielsweise ein festes monatliches Entgelt von 400 EURO vereinbart, muss die monatliche Stundenzahl auf 47 begrenzt werden
(400 : 8,5 = 47,05).

Sind in dem Arbeitsvertrag die zu leistenden Stunden fest vereinbart, so ist der Stundenlohn zu errechnen. Liegt der Stundenlohn unter dem Mindestlohn ist entweder die Vergütung zu erhöhen oder die Arbeitszeit abzusenken.

 

Beispiel

In dem Arbeitsvertrag sind ein Monatslohn von 400 EURO und eine monatliche Arbeitszeit von 56 Stunden vereinbart. Dies ergibt einen Stundenlohn von 7,14 EURO. Damit ist der Mindestlohn unterschritten. Soll die Höhe des Arbeitsentgelts nicht erhöht werden, muss die Anzahl der Arbeitsstunden entsprechend auf 47 herabgesetzt werden (47 x 8,5 = 399,5 EURO).  

Soll die Anzahl der 56 Arbeitsstunden beibehalten werden, müsste die Vergütung auf
(56 x 8,50 =) 476 EURO angehoben werden. Damit wäre aber die zulässige Höhe einer geringfügigen Beschäftigung überschritten. Bei einer Anhebung auf den Mindest-Stundenlohn darf daher die Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden 52 nicht übersteigen, damit der Gesamtlohn die zulässige Grenze von 450 EURO nicht überschreitet. Der Stundenlohn müsste also auf 8,50 angehoben und gleichzeitig die Anzahl der Stunden auf 52 abgesenkt werden.

Wenn in dem Vertrag keine Arbeitsstunden vereinbart sind und die Arbeitsleistung „entsprechend dem Arbeitsanfall“ zu erbringen ist, liegt eine so genannte Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG vor. In diesem Fall gilt eine Arbeitszeit von wöchentlich 10 Stunden als vereinbart. Das sind monatlich 40 Stunden. Ist als Arbeitsentgelt eine Monatspauschale vereinbart, ist dieser daher zur Prüfung des Mindestlohns auf 40 Arbeitsstunden zu verteilen.

 

Beispiel für einen Hausmeister
Für einen Hausmeister sind eine monatliche Pauschale von 300 EURO und eine Arbeit nach Arbeitsanfall vereinbart. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden ergibt sich daraus ein Stundenlohn von nur 7,50 EURO, so dass der Mindestlohn unterschritten ist. Zur Einhaltung des Mindestlohns müsste die Arbeitszeit auf (300 : 8,5=) 35 Stunden beschränkt oder das Pauschalentgelt auf 340 EURO angehoben werden.    

 

Aufzeichnungspflichten
Bei geringfügig Beschäftigten sind der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Wenn dies dem Arbeitgeber unmöglich ist, etwa weil es sich um einen Hausmeister handelt, der die Tätigkeit ohne Anweisung des Vermieters nur nach Arbeitsanfall und ausübt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichten, diese Aufzeichnungen selbst anzufertigen und ihm fristgerecht auszuhändigen.  

Prüfung
Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Zollverwaltung geprüft (§ 14 MiLoG). Dazu können die Zollbehörden Einsicht in den Arbeitsvertrag und sämtliche übrigen relevanten Geschäftsunterlagen wie insbesondere die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten nehmen.

Haftung
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so haftet er dafür, dass sein Auftragnehmer und dessen Subunternehmer den Mindestlohn bezahlen (§ 13 MiLoG). Jeder Arbeitnehmer, der nicht den Mindestlohn erhalten hat, kann also die Differenz zum Mindestlohn bei dem Auftraggeber und allen anderen Subunternehmern in der Kette - einfordern. Dieser hat allerdings einen Rückgriffs Anspruch bei dem Unternehmer, der zu wenig Lohn gezahlt hat.

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