Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskosten (AUV) höchstens gezahlt werden können.

Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen (ab dem 1. März 2016 und 1. Februar 2017) veröffentlicht:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-10-18-Steuerliche-Anerkennung-Umzugskosten-Unterrichtskosten-Umzugsauslagen-Maerz-2016-Februar-2017.html

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