Anfang Oktober hat das Bundesministerium der Finanzen des „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ bekannt gegeben. Durch die Neuregelungen sollen folgende Maßnahmen aus dem von der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkten des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt werden:

  • Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohnungen,
  • Befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie,
  • Absenkung des Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr ,
  • Einführung einer Möglichkeit der Gemeinden, bei der Grundsteuer für Sondergebiete für Windenergieanlagen einen erhöhten Hebesatz einzuführen.

 

Die Änderungen sollen grundsätzlich bereits ab dem Jahr 2020 gelten; die Anhebung der Entfernungspauschale jedoch erst ab dem Jahr 2021.

 

Energetische Sanierung der selbstgenutzten Wohnung

Wer Baumaßnahmen an einer an einer vermieteten Immobilie durchführt, kann die Kosten grundsätzlich als Werbungskoten (bzw. Betriebsausgaben) abziehen. Das gilt natürlich auch für Maßnahmen zur energetischen Sanierung.

Handelt es sich bei der Immobilie um eine Wohnung, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, können die Kosten nach dem geltenden Recht lediglich im Rahmen des § 35 a Abs. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift können Kosten für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EURO jährlich, von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht jedoch die Kosten für das Material.

Um die energetische Sanierung selbstgenutzter Wohnungen zu fördern soll mit § 35 c EStG eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz eingefügt werden. Wie bei § 35 a EStG erfolgt die Förderung durch einen Abzug von der Steuerschuld in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der begünstigten Aufwendungen. Dadurch wird erreicht, dass die Auswirkung unabhängig von der Höhe des persönlichen Steuersatzes ist. Die Einkommensteuer ermäßigt sich nach der neuen Vorschrift im Jahr des Abschlusses der begünstigten Maßnahme und in dem Folgejahr um jeweils 7 Prozent der Kosten, höchstens jedoch um 7.000 EURO, und im dritten Jahr um 6 Prozent, höchstens 6.000 EURO. Damit beträgt die Förderung insgesamt höchstens 20 Prozent der Kosten und 20.000 EURO. Die begünstigten Kosten sind auf 100.000 EURO begrenzt. Anders als nach § 35 a EStG sind dabei auch Materialkosten begünstigt.

Voraussetzungen

Die Wohnung muss bei Durchführung der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Mit der Herstellung der Wohnung muss spätestens zehn Jahre vor der Durchführung der Maßnahme begonnen worden sein.

Selbstnutzung

Die Wohnung muss in dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die Steuerermäßigung beansprucht wird, ausschließlich zu einen Wohnzwecken genutzt werden. Ein häusliches Arbeitszimmer ist insofern unschädlich ebenso wie die unentgeltliche Überlassung eines Teils der selbstgenutzten Wohnung. Mit der Wohnung dürfen jedoch keine Einkünfte erzielt werden. 

 

Begünstigte Maßnahmen

  • Begünstigt sind folgende Maßnahmen:
  • Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind.

Energetische Anforderungen

Die Bundesregierung soll eine Verordnung erlassen, in der die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen festgelegt werden. Um den Gleichlauf der steuerlichen Förderung mit der Förderung durch die KfW sicherzustellen, sollen die in der Verordnung geregelten Voraussetzungen den Anforderungen entsprechen, die in den Förderrichtlinien der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) enthalten sein werden, die noch konzipiert werden müssen.

 

Verbot der Doppelförderung

 

Können die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, etwa weil die Kosten für die Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind, ist eine Steuerermäßigung nach § 35 c EStG ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn die Kosten als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Nimmt der Eigentümer für die Maßnahme die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen eines Gebäudes in Anspruch, das in einem Sanierungsgebiet liegt oder das unter Denkmalschutz steht (§ 10 f EStG), oder macht er die Aufwendungen nach § 35 a EStG geltend, ist eine Förderung nach § 35 c EStG ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn er für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen wie etwa der KfW-Förderung in Anspruch nimmt.

 

Fachunternehmen, Rechnung und Bezahlung

Mit der Durchführung muss ein Fachunternehmen beauftragt werden, Dieses muss nach Durchführung der Arbeiten bescheinigen, dass die Maßnahme die  Voraussetzungen der Verordnung erfüllt.

Der Steuerpflichtige muss sich für die Aufwendungen eine Rechnung geben lassen und diese per Überweisung bezahlen. Bei Barzahlung entfällt die Begünstigung.

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