- Steuerrecht |
- 24. August 2021
Am 1.1.2022 wird die neue ImmoWertV 2021 in Kraft treten. Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung von Grundstücken erforderlichen Daten bundesweit nach denselben einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
Derzeit sind die entsprechenden Vorgaben noch auf sechs Regelungswerke verteilt, die ImmoWertV 2010, Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL), Sachwertrichtlinie (SW-RL), Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006). Diese Regelungen wurden nun in der ImmoWertV 2021 zusammengefasst. Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben sind dabei nur in beschränktem Umfang enthalten.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) bis spätestens Ende 2024 zu überarbeiten und an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) beschlossen werden.