Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 Prozent ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. So entschied der BFH mit drei Urteilen vom 29.4.2014 (Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13).

Seit 2009 unterliegen Kapitaleinkünfte grundsätzlich einem festen Steuersatz von 25 Prozent. Nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG findet diese sogenannte Abgeltungsteuer jedoch keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Der Begriff der nahe stehenden Personen ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung ist dieser Begriff in Anlehnung an § 1 Abs. 2 AStG zu verstehen und soll Fälle erfassen, in denen der Schuldner auf den Gläubiger oder der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann … oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte durch den anderen hat. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt ein solches Näheverhältnis außerdem immer dann vor, wenn Gläubiger und Schuldner der Zinsen Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) sind oder wenn die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten.

In dem Streitfall mit dem Aktenzeichen VIII R 9/13 gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln ein Darlehen zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie. In dem Streitfall VIII R 44/13 gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern ein solches Darlehen.

Die Finanzämter versteuerten bei den Klägern die Zinseinnahmen jeweils nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent, sondern mit dem höheren persönlichen (tariflichen) Steuersatz. Zur Begründung führten sie aus, gemäß § 32 d Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a EStG sei der der Abgeltungsteuersatz nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen seien. Die hiergegen erhobenen Klagen wurden von den Finanzgerichten abgewiesen.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat den Klagen stattgegeben. Gläubiger und Schuldner seinen nur dann einander nahestehende Personen, wenn eine der Vertragsparteien auf die andere Vertragspartei einen beherrschenden Einfluss ausüben könne oder wenn ein eigenes Interesse an den der Erzielung der Einkünfte des anderen bestehe. Die Familienangehörigkeit reiche deshalb nicht aus, um eine Näheverhältnis im Sinne des § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG zu begründen.

In seiner Entscheidung vom 14.5.2014 (VIII R 31/11) stellte der BFH klar, dass diese Grundsätze auch für Darlehen gelten, die an eine Kapitalgesellschaft gewährt werden, an der Angehörige des Darlehensgebers zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind (§ 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG). Daher erkannte der BFH in diesem Fall die Abgeltungsteuer für Zinsen auf ein Darlehen an, das einer GmbH gewährt war, an der die Tochter und das Enkelkind des Darlehensgebers zu mehr als 10 Prozent beteiligt waren.

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