Das Bundesministerium für Finanzen hat am 27. August einen Referentenentwurf für eine erneute Änderung der Regelungen über die strafbefreiende Selbstanzeige vorgelegt. Das Gesetz soll zum 1.1.2015 in Kraft treten. Danach soll die strafbefreiende Selbstanzeige dem Grunde nach erhalten bleiben. Die Voraussetzungen sollen jedoch deutlich verschärft werden.

Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung

Derzeit beträgt die Verjährung für die Strafverfolgung bei der einfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäß § 78 StGB fünf Jahre, während die Festsetzungsfrist für die Steuern nach § 169 Abgabenordnung (AO) zehn Jahre beträgt. Um dies zu vereinheitlichen soll die Frist für die Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre angehoben werden. Um eine Strafbefreiung zu erlangen, müssen daher die Steuererklärungen für die letzten 10 Jahre berichtigt werden und die Steuern für diese Jahre umgehend nachentrichtet werden.

Erhöhung des Zuschlags im Falle des Absehens von der Strafverfolgung

Nach der derzeitigen Regelung ist eine Strafbefreiung gemäß § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern 50.000 EURO übersteigt. Diese Höchstgrenze soll auf 25.000 EURO abgesenkt werden.

Nach der bisherigen Regelung in § 398 a AO wird jedoch von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Zuschlag von 5 Prozent der hinterzogenen Steuern zahlt. Nach dem Gesetzesentwurf sollen diese Prozentsätze erhöht und wie folgt gestaffelt werden:

Hinterziehungsvolumen je Tat

Zuschlag

TEUR 25 – 100

10 %

TEUR 100 – 1 Mio. EURO

15 %

Über 1 Mio. EURO

20 %

Die Wirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige soll wie bisher von der fristgerechten Zahlung der hinterzogenen Steuern und des Zuschlags abhängen.

Zinsen

Gemäß § 235 Abs. 1 AO sind vorsätzlich hinterzogene Steuern mit 6 Prozent zu verzinsen. Nach dem Gesetzesentwurf soll die Straffreiheit nur dann eintreten, wenn auch die Hinterziehungszinsen fristgerecht gezahlt werden.

Erweiterung der Ausschlussgründe

§ 371 Abs. 2 AO enthält einen Katalog von Tatbeständen, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ausschließen. So ist z. B. eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn eine Prüfungsanordnung ergangen ist oder die Tat bereits entdeckt war. Dieser Katalog soll erweitert werden. In Zukunft soll eine Selbstanzeige auch ausgeschlossen sein, wenn ein Finanzbeamter zum Zwecke einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau erschienen ist. Der Erlass einer Prüfungsanordnung soll die strafbefreiende Selbstanzeige nicht nur für den Täter, sondern auch für alle anderen Tatbeteiligten ausschließen. Außerdem soll die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 AO vorliegt.

Wiedereinführung der Teilselbstanzeige für unrichtige Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen

Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28. April 2011 ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Teilselbstanzeige für sämtliche Arten von Steuern abgeschafft worden. Danach hätte die verspätete Einreichung der Voranmeldung oder die Einreichung einer korrigierten Fassung nur dann zur Straffreiheit geführt, wenn sämtliche Voraussetzung einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllt worden wären. Insbesondere hätten also vollständige Angaben für alle nicht verjährten Zeiträume gemacht werden müssen. Die Finanzverwaltung hat bereits im Jahre 2011versucht, die Problematik zu entschärfen, indem sie angewiesen hat, dass nur kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen bei den Anmeldesteuern als unschädlich angesehen werden sollen. In Zukunft soll eine strafbefreiende Teilselbstanzeige bei den Steueranmeldungen möglich sein. Dies gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Anlaufhemmung für nicht erklärte ausländische Kapitalerträge

Für nicht erklärte ausländische Kapitalerträge aus nicht EU-Staaten soll eine Anlaufhemmung von 10 Jahren eingeführt werden.

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