Ein erbschaftsteuerbegünstigter Erwerb des Familienwohnheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG liegt nur vor, wenn der überlebende Ehegatte das Eigentum an dem Familienheim erbt. Erbt er nur ein dingliches Wohnrecht, greift die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG nicht ein.

BFH, Urteil vom 3.6., Az. II R 45/12

Durch die Reform der Erbschaftsteuer zum 1.1.2009 wurde eine Regelung eingeführt, nach der das selbstgenutzte Familienheim bei dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner von der Erbschaftsteuer sachlich befreit ist. Es findet also keine Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag statt. Bis dahin war nur die Schenkung an den Ehegatten von der Steuer befreit, nicht aber der Erwerb von Todes wegen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass es sich um das Familienheim handelt. Dies bedeutet, dass zumindest der Erblasser bis zu seinem Tod in der Wohnung gewohnt und dort seien Lebensmittelpunkt gehabt haben muss. Sollte der Erblasser die Wohnung nicht bis zu seinem Tod bewohnt haben, ist dies nur dann unschädlich, wenn er daran durch zwingende Gründe wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit gehindert war. Nicht erforderlich ist, dass beide Ehegatten bis zum Tod des Erblassers in der Wohnung gelebt haben. Bei dem überlebenden Ehegatten, der die Wohnung erbt, ist lediglich Voraussetzung, dass er unverzüglich in die Wohnung einzieht. Er muss die Wohnung in den nächsten 10 Jahren als Lebensmittelpunkt nutzen, weil anderenfalls die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt. Insofern ist es ebenfalls unschädlich, wenn er an der Selbstnutzung durch zwingende Gründe gehindert ist.

Der überlebende Ehegatte kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, wenn er aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers verpflichtet ist, die Wohnung auf einen anderen zu übertragen. Anwendungsfälle sind in der Praxis insbesondere im Testament angeordnete Vermächtnisse oder Auflagen bezüglich des Grundstücks. Die Befreiung ist außerdem ausgeschlossen, wenn der überlebende Ehegatte aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet ist, die Wohnung auf einen Miterben oder einen Dritten zu übertragen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Erblasser testamentarisch durch ein Vermächtnis angeordnet, dass das Familienheim auf die beiden Kinder übertragen wird und die Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht erhält.

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung nach § § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG ab, da die Ehefrau nicht das Familienheim, sondern nur das Wohnungsrecht erworben habe und versteuerte bei ihr den Kapitalwert des Nutzungsrechts.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Ein begünstigter Erwerb liegt nur dann vor, wenn der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum an dem Familienheim erwirbt. Die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts gewährt dagegen nur ein Nutzungsrecht, lässt (§ 1093), lässt die Eigentumsverhältnisse aber unberührt. Ein solches Wohnungsrecht begründet auch steuerlich kein wirtschaftliches Eigentum.

Hinweis

Bei vermieteten Immobilien und Zweitwohnungen kann es im Hinblick auf die Erbschaftsteuer durchaus vorteilhaft sein, das Eigentum den Kindern und dem überlebenden Ehegatten nur das Nießbrauchsrecht zukommen zu lassen. Dann versteuern die Kinder nur den Wert der nießbrauchsbelasteten Immobilie und es entsteht beim Tod des zweiten Ehegatten keine Erbschaftsteuer, weil der Wegfall des Nießbrauchsrechts keinen Erwerb darstellt. Bei dem Familienheim dürfte dies jedoch die falsche Gestaltung sein, weil dadurch die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG entfällt.

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