In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Frage erörtert, ob das gegenwärtige Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Dabei hat es sehr klar zu erkennen gegeben, dass es die gegenwärtigen Regelungen über die Verschonung des Betriebsvermögens nicht für verfassungsmäßig hält. Insbesondere monierten die Richter, dass es keine Obergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen gibt, dass die Vergünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 Prozent ausgeschlossen ist und dass die Bindung an die Ausgangslohnsumme erst bei 20 Mitarbeitern eingreift.

Es muss daher damit gerechnet werden, das Gericht bei einer Entscheidung, die für den Herbst dieses Jahres erwartet wird, die betreffenden Reglungen nicht akzeptiert.

Viele Unternehmer stellen sich deshalb die Frage, ob und wie sich die Entscheidung des BVerfG auf Schenkungen und Erbfälle der Vergangenheit auswirken kann.

Soweit das Finanzamt bereits einen Steuerbescheid erlassen hat, besteht Vertrauensschutz. Auch wenn das Gericht die betreffenden Reglungen über die Verschonung des Betriebsvermögens für verfassungswidrig erklären sollte, kann ein bereits ergangener Steuerbescheid gemäß § 176 Abgabenordnung nicht geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

In allen Fällen, in denen zwar die Schenkung stattgefunden hat oder der Erbfall eingetreten ist, das Finanzamt aber noch keinen Steuerbescheid erlassen hat, besteht ein solcher Vertrauensschutz aber nicht. Für diese Fälle wird es daher darauf ankommen, wie die Entscheidung des BVerfG lautet: Wenn das Gericht lediglich entscheidet, dass die betreffenden Regelungen mit der Verfassung unvereinbar sind, und dem Gesetzgeber ein Frist setzt, dies zu ändern, sind „alte Fälle“ nicht betroffen. Die betreffende Neuregelung wird dann erst für die Fälle gelten, in denen die Steuer nach Inkrafttreten der Neuregelung entsteht. Denn rückwirkend darf der Gesetzgeber die Rechtslage nicht verschärfen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Verfassungsgericht das gegenwärtige Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt, da dann das Gesetz von Anfang an und das heißt ab dem 1.1.2009 unwirksam wäre. Dass das Gericht das Gesetz als Ganzes für verfassungswidrig erklärt, ist allerdings nicht zu erwarten, weil dann für diese Fälle überhaupt keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer mehr festgesetzt werden könnte. Gefährlich wäre es aber, wenn das BVerfG nur die Regeln über die Verschonung des Betriebsvermögens für verfassungswidrig erklären würde. Denn in diesem Fall wäre die Steuer für alle Fälle die bereits verwirklicht wurden, für die aber noch keine Steuerbescheid ergangen ist, ohne Anwendung der Verschonungsregelungen festzusetzen.

Ob eine derartige belastende Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig ist, wird aber bezweifelt. Da die Entscheidung des BVerfG dieselben Wirkungen hat wie ein Gesetz, wird in der Literatur vertreten, dass hierfür ebenfalls die Grundsätze gelten, die das BVerfG für die Zulässigkeit einer Rückwirkung von Gesetzen entwickelt hat. Danach dürfen Sachverhalte, die bereits verwirklicht worden sind, nicht nachträglich schlechter gestellt werden. Bereits seit einiger Zeit werden daher in allen Verträgen über die Schenkung von Betriebsvermögen Steuerklauseln vereinbart, nach denen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann, wenn die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetz mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden sollten.

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Bestellen Sie Bücher und Zeitschriften direkt beim Haus & Grund Verlag.