Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind weiterhin in § 27 WEG geregelt. In der alten Fassung wurden die Aufgaben des Verwalters in einem umfangreichen Katalog festgelegt. Die neue Vorschrift verzichtet auf diese lange Auflistung und führt eine pauschale Regelung ein.

 

INNENVERHÄLTNIS

§ 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

 

1.

untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder

 

2.

zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

 

Mit der neuen Regelung wurde auch ein neues Abgrenzungskriterium für „beschlussfreie“ Aufgaben des Verwalters eingeführt und zwar die sog. Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die „untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtung führen.“

In seiner Begründung zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG führt der Gesetzgeber aus, dass eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer dann nicht geboten sei, (…) wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Wohnungseigentümers eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümerversammlung aufgrund ihrer geringen Bedeutung für die Gemeinschaft nicht erforderlich ist. Maßstab ist dabei stets die konkrete Wohnungseigentumsanlage. Mit der Größe der Anlage wächst demnach in der Regel der Kreis der Maßnahmen, die der Verwalter eigenverantwortlich treffen kann und muss (…).“

Je nach Größe der Wohnanlage und Art der regelmäßig anfallenden Maßnahmen können also auch die Erledigung von kleineren Reparaturen oder der Abschluss von Versorgungs- oder Dienstleistungsverträgen zum Kreis der o.g. Maßnahmen gehören. Die Grenzen sind jedoch fließend und werden sicherlich in der Praxis strittig sein.

  • 27 WEG regelt das Innenverhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter. Die Befugnisse und die Aufgaben des Verwalters im Innenverhältnis können durch die Gemeinschaft begrenzt oder erweitert werden. In der Praxis sind eher Einschränkungen der Verwalterbefugnisse (vor allem ein Beschlusserfordernis ab einem bestimmten Kostenvolumen) als eine Erweiterung der Verwalterbefugnisse zu erwarten. Hier sind die Eigentümer gefragt, die entsprechenden Beschlussinitiativen, angepasst an die Bedürfnisse ihrer Gemeinschaften, vorzubereiten. Auch wenn umsichtige Verwalter in Zweifelsfällen von allein für eine Beschlussfassung der WEG sorgen werden, sollen die Eigentümer nicht darauf vertrauen, dass die Verwalter auch wirklich immer die Grenzen ihrer Befugnisse ohne klare Vorgaben erkennen werden. Eindeutige Beschlussregelungen können deswegen sinnvoll sein, um Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. Das dürfte sowohl im Sinne der WEG als auch im Sinne des Verwalters sein. Wird ein Beschlusserfordernis eingeführt, wird die Gemeinschaft ohnehin eine Ausnahme zulassen müssen, wenn eine (nicht genehmigte) Verwalterhandlung zur Nachteilsabwendung erforderlich ist.

Wichtig ist:

Eine zulässige, interne Begrenzung der Befugnisse des Verwalters hat keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis. § 9 b WEG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis nicht beschränkt werden kann. Die gesetzlichen Ausnahmen der Vertretungsmacht beziehen sich lediglich auf den Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Hierzu bedarf es weiterhin eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.

 

AUßENVERHÄLTNIS

  • 9 b WEG Vertretung

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

 

 

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