Der BGH hat mit Urteil vom 04. Juni 2014 klargestellt, dass dem Vermieter kein generelles Besichtigungsrecht in Bezug auf die Wohnung des Mieters zusteht. Dem Vermieter steht auch unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Besichtigung kein periodisches Besichtigungsrecht zu. Der Vermieter muss dem Mieter vielmehr einen besonderen Anlass nennen, der die Besichtigung dringend erforderlich macht. Nur wenn ein konkreter sachlicher Grund für die Besichtigung gegeben ist, der sich z.B. aus der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Objekts ergeben kann, darf der Vermieter die Räumlichkeiten des Mieters besichtigen. Klauseln im Mietvertrag, die dem Vermieter ein nicht anlassbezogenes Besichtigungsrecht gewähren, sind unwirksam (Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13).

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