Dem einzelnen Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann das Wissen des WEG-Verwalters nur unter bestimmten Umständen zugerechnet werden, entschied der BGH. Laut des Urteils ist es nur möglich, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von §10 Abs.6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach §10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat. Hingegen ist es nicht möglich, Wissen des WEG-Verwalters, das bei der Wahrnehmung von Gemeinschaftsaufgaben erlangt wurde, bei der Durchsetzung von Einzelansprüchen zuzurechnen (BGH, VZR 183/13).

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