Ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter (anteilig) getragen hat. Der BGH hat dem Rechtsbegehren der Wohnungsmieter zur Beseitigung eines Brandschadens stattgegeben und eine Mietminderung für zulässig erklärt. Im Streitfall hatte die damals zwölfjährige Tochter der Kläger Öl in einem Kochtopf auf dem

Herd erhitzt und die Küche währenddessen zeitweise verlassen. In ihrer Abwesenheit hatte sich das Öl entzündet. Als sich die Mieter an ihre Haftpflichtversicherung wandten, verwies diese sie an die bestehende Gebäudeversicherung, deren Kosten die Kläger gemäß Mietvertrag anteilig zu zahlen hatten. Die Beklagte lehnte eine Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung ab, weil dies die Versicherungskosten künftig für alle ihre Mietobjekte steigen ließe, und verweigerte sowohl die Mangelbeseitigung als auch eine Mietminderung. Als Grund gab sie das eigene Verschulden der Kläger an. Der BGH entschied im Revisionsverfahren, dass der Mieter in einem derartigen Fall vom Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen und ggf. die Miete mindern kann. Durch die Umlage der Beiträge für die Gebäudeversicherung auf die Mieter müssten diese darauf vertrauen können, bei Schadenseintritt die Versicherung auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können. Der BGH hat offengelassen, ob der Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verwiesen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden wäre, denn es fehle an einem konkreten Vortrag der zu erwartenden Beitragserhöhung.

▶ BGH, Urteil vom 19. 11. 2014 - VIII ZR 191/13

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