- 27. April 2015
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, muss diese seit dem 1. Januar 2015 dem Eichamt melden. Fraglich ist, wer diese Verpflichtung zu erfüllen hat, wenn die Geräte von einem Messdienstleister angemietet werden.
Eine kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Heidrun Bluhm von der Linkspartei hat sich genau mit dieser Problematik befasst:
„Für den Fall, dass die Messgeräte für Warmwasser-, Kaltwasser-, Wärme- oder Kältezähler von einer externen Firma eingebaut, gewartet und abgelesen werden (Leasing), ist dann diese externe Firma oder der Wohnungseigentümer bzw. die beauftragte Hausverwaltung zur Anzeige beim Eichamt verpflichtet – und damit dafür verantwortlich?“
Aus der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Brigitte Zypries vom 6. Februar 2015 ergibt sich, dass die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass in einem solchen Fall, wenn ein Messdienstleister weitere Leistungen über die bloße Abrechnung hinaus erbringt, obliegt diesem die Anzeige beim Eichamt. Eine endgültige Entscheidung trifft jedoch - nach Ansicht der Bundesregierung - die Landesbehörden:
„Gemäß § 32 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) hat, wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Verwenden eines Messgeräts ist nach § 3 Nummer 22 MessEG u. a. das erforderliche Betreiben eines Messgerätes zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen Verkehr. Danach ist grundsätzlich der Eigentümer oder die beauftragte Hausverwaltung zur Anzeige verpflichtet, wenn er oder sie die Messwerte verwendet. Werden von einem Messdienstleistungsunternehmen über die reine Abrechnungserstellung hinaus weitere Leistungen angeboten, wie z. B. Vermietung, Wartung, regelmäßiger Austausch von Messgeräten für Versorgungsleistungen, so ist es naheliegend, dieses Unternehmen als Betreiber des Messgerätes zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen Verkehr und damit als Verwender im Sinne des § 32 Absatz 1 MessEG anzusehen.
Ob ein Messdienstleister im Einzelfall unter den Verwenderbegriff fällt, entscheiden die für den Vollzug des Messrechts zuständigen Landesbehörden.
Die Anzeigepflicht des § 32 Absatz 1 MessEG kann auch dadurch erfüllt werden, dass ein Messgerät einer Messgeräteart gemeldet wird und Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (§ 32 Absatz 2 MessEG).“
Quelle: Drucksache 18/4001 vom 13. Februar 2015, Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/040/1804001.pdf