- 11. Mai 2015
Nach § 16a EnEV müssen bereits seit 2014 bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen aufgenommen werden. Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich ein Energieausweis vorhanden ist. Werden die Angaben trotz Energieausweis unterlassen, ist künftig nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einem Bußgeld zu rechnen. Die entsprechende Bußgeldvorschrift trat am 1. Mai 2015 in Kraft. Liegt ein Ausweis nicht vor, kann dennoch ein Inserat erfolgen. Hier empfiehlt sich jedoch der Hinweis im Inserat, dass ein Energieausweis nicht vorhanden ist.