- 06. Juli 2015
Am 1. Juli 2015 hat das Land Brandenburg die Grunderwerbsteuer von 5,0 auf 6,5% erhöht. Damit gehört das Bundesland zu den Spitzenreiter bei dieser Belastung. Zum Vergleicht beträgt die Grunderwerbsteuer in Berlin 6%.
Die Grunderwerbsteuer knüpft in der Regel an einen Kaufvertrag an. Alle grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgänge sind in § 1 GrEStG bezeichnet:
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
- 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
- 2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
- 3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
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- a) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
- b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist,
- c) der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
- 4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
- 5. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
- 6. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
- 7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.
Das Grunderwerbsteuergesetz macht eine Ausnahme von der Besteuerung, wenn es sich um einen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt, d. h. auf solche Erwerbe wird keine Grunderwerbsteuer erhoben, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.