Noch bis zum 31. März 2016 können Vermieter, die ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle in 2015 hatten, einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Zuständig für den Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden. In den Stadtstaaten muss der Antrag an die Finanzämter gerichtet werden.


Lagen die Mieterträge 2015 mehr als 50 Prozent unter dem normalen Rohertrag einer Immobilie, besteht ein Anspruch auf 25 Prozent Grundsteuererlass. 50 Prozent werden erlassen, wenn die Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen hat - jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Vermieter an den Mietausfällen nicht selbst die Schuld trug.

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