In dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Juni 2016 (72 Jahrgang Nr. 16) wurde nun Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 veröffentlicht. Dieses Gesetz tritt erst am 1. Januar 2017 in Kraft.

Den ganzen Text finden Sie unter:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/download/bauobln_entwurf_synopse.pdf

§ 48 Abs. 4 der Bauordnung hat letztendlich folgenden Inhalt erhalten:

In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezemebr 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherheitsstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Der letzte Satz wurde aufgrund einer Beschlussempfehlung des Bauausschusses vom 1. Juni 2016 ins Gesetz aufgenommen und ist sehr umstritten, da es sich hier um eine sog. Vornahmeklausel handelt. Eine formularmäßige Übertragung der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft auf den Mieter dürfte - nach der bisherigen höchsgerichtlichen Rechtsprechung - unwirksam sein. Ob Gerichte nun im Falle der Rauchwarnmelder anders entscheiden werden, weil das Gesetz eine Obliegenheit eingeführt hat, ist derzeit noch offen.

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