In Berlin gibt es derzeit 33 soziale Erhaltungsgebiete. Diese werden durch Bezirke mittels einer Verordnung festgelegt.

Die sozialen Erhaltungsverordnungen haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und einer sozialen Verdrängung entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen. Soziale Erhaltungsverordnungen sind ein städtebauliches Instrument, mit dem die gewachsenen Strukturen der angestammten Bevölkerung geschützt werden sollen.



In den sozialen Erhaltungsgebieten bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung des Bezirks. Dazu gehören z. B. bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und die Zusammenlegung von Wohnungen. Auskünfte zu den Ge­neh­migungskriterien erteilt der jeweilige Bezirk. Bei bestimmten Voraus­setzungen ist eine Ge­neh­migung zu erteilen, z. B., wenn durch die geplante Modernisierung ein zeitgemäßer Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnungen erst erreicht wird.

Weitere Informationen:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/soziale_erhaltungsgebiete/

Darüber hinaus bedarf im Bereich einer Erhaltungsverordnung die Begründung des Wohnungseigentums an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, der Genehmigung des jeweiligen Bezirks.

Der Berliner Senat hat diesbezüglich eine entsprechende Verordnung (UmwandV) bereits am 3. Mai 2015 erlassen.

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