- 16. August 2018
Ab dem 1. August 2018 sind Wohnimmobilienverwalter gesetzlich verpflichtet, eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobilienverwalter einzuholen und sich weiterzubilden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen müssen sie innerhalb von drei Jahren 20 Stunden Fortbildung absolvieren. Die Verpflichtung gilt für diejenigen, die das gemeinschaftliche Eigentum von
Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes
oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten
(Wohnimmobilienverwalter).
Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO (neu) müssen WEG- und Mietverwalter zudem eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können, um eine Erlaubnis zu erhalten.
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu
beantragen.