Am 12. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnraum und Einfamilienhäuser veröffentlicht. Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. 

 

Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder über ein Einfamilienhaus bedarf demnächst der Textform (§ 656 a BGB). 

 

Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, gibt es u.a. folgende Änderungen bezüglich der Maklercourtage:

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen (§ 656 c BGB). Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. 

 

Die neuen Regelungen bezüglich der Maklercourtage  sind auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen beschränkt. Darüber hinaus gelten sie nur, wenn der Käufer der Immobilie ein Verbraucher ist (§ 656b BGB). Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

 

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