Alte Bleileitungen müssen grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden /

Neue Informationspflichten

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung wurde am 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159 vom 23.06.2023) veröffentlicht.

 

 

Die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung setzt eine vorausgegangene Änderung der EU-Trinkwasserrichtlinie um. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • die Einführung eines verpflichtenden Risikomanagements für Wasserversorger. Das bedeutet, dass zukünftig ein stärkerer Fokus auf die Kontrolle der Prozesse zur Trinkwassergewinnung, aufbereitung und –verteilung gelegt wird und man sich nicht mehr nur auf die Kontrolle des Endproduktes verlässt.
  • die Einführung neuer Qualitätsparameter beispielsweise für Per- und Polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS), bei denen es sich um Industriechemikalien handelt, die in der Umwelt nur schwer abbaubar sind,
  • sowie die Absenkung bereits existierender Parameterwerte aufgrund der Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, z. B. für Chrom, Arsen und Blei.

 

Die Neuregelungen treten nicht alle sofort in Kraft, sondern sind mit verschiedenen Übergangsfristen verbunden.

 

Unabhängig von der Absenkung des Bleigrenzwertes ist mit der Novelle der Trinkwasserverordnung auch die Pflicht zum Austausch eventuell noch vorhandener Bleileitungen verbunden. Bleileitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus Blei müssen bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden. Dies gilt  nicht nur für Leitungen innerhalb eines Gebäudes, sondern auch für Hausanschlussleitungen. Die Austauschverpflichtung für Bleileitungen wird untersetzt durch eine Verpflichtung für Wasserversorgungs- und Installationsunternehmen, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn in einer Installation festgestellt wird, dass noch Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind.

 


§ 17

Trinkwasserleitungen aus Blei

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.

 

(2) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers verlängern, wenn
1.
der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen, das nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der jeweiligen Wasserversorgungssatzung in ein
Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat und

2.
das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann.

 

(3) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers ferner längstens bis zum Ablauf des 12. Januar 2036 verlängern, wenn
1.
es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt,
2.
das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und
3.
eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen,
insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht nicht zu besorgen ist.

Wenn das Gesundheitsamt die Frist nach Satz 1 verlängert, ist der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist,
insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die nach Satz 1 verlängerte Frist abläuft, endet die Frist nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums; die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf des 12. Januar 2026.


(4) Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.


(5) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die mit Trinkwasser
versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dass

1.
in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind
oder

2.
das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei anzunehmen ist,
insbesondere auf Grund von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen
Untersuchungsstelle.

Der Betreiber hat die aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Verbraucher im Anschluss an die Information nach Satz 1 darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen. Der Betreiber hat ab dem 13. Januar 2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen oder die Frist nach Absatz 2 verlängert worden ist.


(6) Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.

 

Quelle:

https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/neue-trinkwasserverordnung-sichert-hohe-qualitaet

 

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/159/VO.html

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