Der Eigentümer einer Wohnung (bzw. der Wohnungsgeber/Vermieter) hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen. 
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Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

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Interview mit unserem Vorsitzenden, RA und Notar a.D. Axel Paul 
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