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- 30. Juni 2015
Seit dem 1. Januar 2015 sind das Mess- und Eichgesetz (kurz: MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (kurz: MessEV) in Kraft. Auf die Verwender von Messgeräten und auch von Messwerten kamen zum Teil neue Pflichten zu, z.B. die Anzeigepflicht: Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Relativ schnell stellte sich die Frage, wer nun der Verwender (und demzufolge der Verpflichtete) im Sinne dieses Gesetzes ist. Insbesondere war es fraglich, ob der Eigentümer einer Immobilie auch dann der Verwender im Sinne des Mess- und Eichgesetzs anzusehen ist, wenn er - wie üblich - die Messgeräte (Gaszähler, Wasserzähler, Stromzähler und Wärmezähler) im Rahmen eines Vertrages mit einem Abrechnungsunternehmen nur mietet.
Aus der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Brigitte Zypries auf eine kleine Anfrage diesbezüglich ergibt sich, dass die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass in einem solchen Fall, wenn ein Messdienstleister weitere Leistungen über die bloße Abrechnung hinaus erbringt, obliegt diesem die Anzeige beim Eichamt. Eine endgültige Entscheidung treffen jedoch - nach Ansicht der Bundesregierung - die Landesbehörden. Wir haben deswegen bei dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg nachgefragt, ob dieses Amt die Auffassung der Bundesregierung teilt oder ob es für Eigentümer aus Berlin und Brandenburg Besonderheiten zu beachten sind.
Anbei können Sie die Antwort der Bundesregierung nachlesen, auf die wir Bezug genommen haben
(Quelle: Drucksache 18/4001 vom 13. Februar 2015, Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode):
„Gemäß § 32 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) hat, wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Verwenden eines Messgeräts ist nach § 3 Nummer 22 MessEG u. a. das erforderliche Betreiben eines Messgerätes zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen Verkehr. Danach ist grundsätzlich der Eigentümer oder die beauftragte Hausverwaltung zur Anzeige verpflichtet, wenn er oder sie die Messwerte verwendet. Werden von einem Messdienstleistungsunternehmen über die reine Abrechnungserstellung hinaus weitere Leistungen angeboten, wie z. B. Vermietung,
Wartung, regelmäßiger Austausch von Messgeräten für Versorgungsleistungen, so ist es naheliegend, dieses Unternehmen als Betreiber des Messgerätes zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen Verkehr und damit als Verwender im Sinne des § 32 Absatz 1 MessEG anzusehen. Ob ein Messdienstleister im Einzelfall unter den Verwenderbegriff fällt, entscheiden die für den Vollzug des Messrechts zuständigen Landesbehörden. Die Anzeigepflicht des § 32 Absatz 1 MessEG kann auch dadurch erfüllt werden, dass ein Messgerät einer Messgeräteart gemeldet wird und Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (§ 32 Absatz 2 MessEG).“
Als Anhang bekommen Sie das uns zugegangene Schreiben des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
USt-IdNrn. Irreführende Angebote (BZSt)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut im Zusammenhang mit der USt-IdNr. vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird.
Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.
Quelle: BZSt online vom 25.6.2015