Rechtsgrundlagen des Meldewesens sind derzeit das Melderechtsrahmengesetz des Bundes sowie die Meldegesetze der Länder und die jeweiligen Durchführungsverordnungen. Das Meldewesen wurde jedoch im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahre 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Demzufolge wird bald das bundeseinheitliche Meldewesen die bisherigen Länderbestimmungen ablösen.

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens mit einem Bundesmeldegesetz (BMG) als Kernstück am 28. Februar bzw. 1. März 2013 beschlossen. Das Bundesmeldegesetz sollte ursprünglich bereits am 1. Mai 2015 in Kraft treten. Um den betroffenen Behörden mehr Zeit für die Umstellung zu gewähren, wurde das Inkrafttreten dieses Gesetzes auf November verschoben. Am 1. November 2015 treten sowohl das Bundesmeldegesetz (BMG) als auch die 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sowie die Bundesmeldedaten-abrufverordnung in Kraft.


An- und Abmeldung

Nach § 17 BMG hat derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Regelungen bezüglich der An- und Abmeldung haben sich gegenüber den bisherigen Bestimmungen der Landesgesetze wenig geändert. Der Bezug einer Wohnung (und nicht etwa der Abschluss eines Mietvertrages) lösen die Anmeldepflicht. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

§19 BMG führt nun die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers.

Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

3. Anschrift der Wohnung sowie

4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.

§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexte sowie weitere Informationen wurden auf der Seite des Bundesministeriums des Innern veröffentlicht:

http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/Bundesmeldegesetz/bundesmeldegesetz_node.html

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