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- 04. April 2016
Berlin, den 23. März 2016
Modernisierungsvereinbarung
Gemäß § 555 f BGB können die Vertragsparteien nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- künftige Höhe der Miete.
Die Vorschrift hat Deklarationscharakter. Aus Sicht des Gesetzgebers sind einvernehmliche Modernisierungsvereinbarungen wünschenswert und sollen in der Praxis noch mehr Anwendung neben dem formellen Verfahren nach §§ 555a – 555 e BGB finden.
Zu beachten ist jedoch folgendes: die in den §§ 555 a ff. und in den §§ 559 ff. jeweils enthaltenen Verbote, abweichende Regelungen zu Ungunsten des Mieters zu vereinbaren, bleiben unberührt. Solche den Mieter benachteiligende Vereinbarungen betreffen und betrafen bereits nach alter Rechtslage nur generelle Abreden, die im Mietvertrag oder in späteren Ergänzungen des Vertrags für den Fall einer Modernisierung oder Erhaltungsmaßnahme getroffen wurden. Individuelle, aus konkretem Anlass getroffene Vereinbarungen, waren und sind – mit Einschränkungen – möglich.
Als Formulierungshilfe erarbeitete Haus & Grund Deutschland eine Mustermodernisierungs-vereinbarung (s. Anlage). Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Bauvertragsrecht
Die Bundesregierung hat am 2. März 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird das Werkvertragsrecht modernisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst. Bislang ist es in erster Linie auf den kurzfristigen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgelegt, nicht jedoch auf die Durchführung eines komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauvorhabens.
Im Vordergrund steht bei den Neuregelungen der Verbraucherschutz. So sollen Bauunternehmer künftig verpflichtet sein, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung, und sie können die Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen. Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, ihre – regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende - Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken. Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen. Weiterhin ist das Recht beider Vertragsparteien vorgesehen, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Regelungen zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vor. Der Verkäufer kann danach im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer verpflichtet sein, eine bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und eine Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Dies entspricht für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern schon der derzeitigen Rechtspraxis; künftig soll es diesen Anspruch bei allen Kaufverträgen geben, also auch, wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer kauft.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV
Der vollständige Entwurf wurde veröffentlicht:
Klage gegen Mietpreisbremse Haus & Grund unterstützt private Vermieterin
Eine private Vermieterin hat gegen die Berliner Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse Klage eingereicht. Haus & Grundverband Deutschland unterstützt diese Klage u.a. mit folgender Argumentation:
Die Mietpreisbremse schützt nicht Mieter, sondern finanzstarke Wohnungssuchende, die sich künftig mehr Wohnraum zu geringeren Mieten leisten können.
Beliebte Stadtteile werden durch die Mietbegrenzung noch attraktiver. Die Gentrifizierung wird dadurch nur beschleunigt.
Durch die Auswirkung der Regelungen über die Mietpreisbremse kann die Wirtschaftlichkeit der Wohnraumvermietung nicht mehr sichergestellt werden. Private Vermieter werden sich vom Markt zurückziehen. Der Staat wird jedoch diese Lücke nicht schließen können.