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- 24. Mai 2014
Urteil vom 30. April 2014 - VIII 284/13
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung befasst und klargestellt, dass der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennen muss. Des Weiteren muss das Interesse der Eigenbedarfsperson an der Erlangung der Wohnung dargelegt werden.