Das VG Karlsruhe hat sich in einem Verfahren (Nutzung eines Mehrfamilienhauses für Unterbringung von Monteuren) mit der Frage der Abgrenzung der baulichen Nutzungsarten Wohnen und Beherbung befasst.  Nach Auffassung des Gerichts ist das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung zwischen Wohnen und Beherbergung die Möglichkeit der Bewohner, ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig zu gestalten. Wenn es weder der Rückzug in ein eigenes Zimmer noch die selbstbestimmte Gestaltung eines Wohnraums möglich ist, ist das erforderliche Mindestmaß an selbstbestimmten Wohnen nicht gewährleistet.

Die Unterbringung mehrerer Monteure in einem Zimmer - ohne Bestimmungsrecht bezüglich der Mitbewohner - ist nach Auffassung des Gerichtes mit der Unterbringung in einer Jugendherberge vergleichbar und stellt demzufolge eine Beherbergung dar.

Für die Zuordnung der Art der Unterbringung zu Beherbergung sprach auch die in dem Nutzungskonzept der Immobilienbetreiber vorgesehene Möglichkeit der tageweisen Vermietung. Auch die sehr einfache, üblichen Wohnbedürfnissen bei weitem nicht genügenden Ausstattung, war nicht darauf ausgerichtet, die Nutzer über einen längeren Zeitraum zu beherbergen. Nach Ansicht des Gerichtes ist es angesichts des anders ausgerichteten Konzepts nicht entscheidend, ob tatsächlich eine längerfristige Vermietung erfolgt. Die auf eine räumlich beengte und sehr einfache Unterbringung von alleinstehenden Personen wurde für eine sehr begrenzte Zeitspanne angelegt. Dies genügt jedoch nicht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des Wohnens.

VG Karlsruhe, Beschluß vom 13.6.2016, 4 K 817/16

Quelle:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20914

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