BGH, VIII ZB 4/16, Beschluss vom 14. Juni 2016


Soweit der Mieter einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlanges zustimmt, kann der Vermieter - innerhalb von drei weiteren Monaten - auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Gegen eine ungünstige Entscheidung des Amtsgericht kannBerufung eingelegt werden, allerdings nicht ausnahmslos: Denn eine Berufungist nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Bezüglich der Berechnung des Beschwerdegegenstands gab es bei den Gerichten Streit: Einige Gerichte berechneten den Wert des Beschwerdegegenstand nach § 41 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (höchstens der Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung),  andere nach § 9 ZPO (s.u.). Dieser unterschiedliche Berechnungsansatz konnte dazu führen, dass eine Berufung bei demselben Sachverhalt von dem einen Gericht als zulässig und dem anderen Gericht als unzulässig angesehen wurde.
 
Der BGH hat diese offene Rechtsfrage nun in einer neuen Entscheidung einer befriedigenden Lösung zugeführt: Danach bemisst sich die Berufungsbeschwerde für Klagen auf Mieterhöhung gemäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014; vom 21. Mai 2003). Deswegen wird es nun in Zukunft deutlich häufiger möglich sein, Fehlentscheidungen der Amtsgerichte im Berufungsverfahrens überprüfen zu lassen.  
 

§ 9 ZPO Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

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