BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 – VIII ZR 181/16
Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters. Allerdings genügt nach Ansicht des BGH eine laienhafte – im Rahmen des Mieters liegende – Vermessung.

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