- Mietrecht |
- 30. Januar 2020
Der Berliner Mietendeckel ist im Februar 2020 in Kraft getreten.
- Wenn sie die Miete nach dem 18.6.2019 nicht erhöht haben, ist nichts zu veranlassen. Die Miete kann weiterhin gefordert werden.
- Wenn Sie die Miete nach dem 18.6.2019 erhöht haben, müssen Sie die Forderung und Entgegennahme der Miete ab dem 01. März 2020 auf den Betrag beschränken, der am 18.6.2019 vereinbart war.
- Einziehungsermächtigungen müssen entsprechend geändert werden.
- Wenn der Mieter die Miete überweist, müssen Sie ihn entsprechend informieren und bitten, seine Überweisung auf den am 18.6.2019 vereinbarten Betrag herabzusetzen. Keinesfalls sollten Sie Vertragsveränderungen vornehmen.
Entsprechende Muster stellen wir unseren Mitgliedern zur Verfügung. Nutzen Sie bitte NICHT die Vorlagen der Senatsverwaltung.
- Neue Mietverträge
Mietverträge, die Sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließen, bleiben auch nach dem Inkrafttreten unverändert bestehen. Die in diesem Vertrag vereinbarte Miete kann auch nach dem Inkrafttreten gefordert werden. Dadurch werden neu abgeschlossene Verträge bessergestellt als Erhöhung der Miete in einem laufenden Vertrag. Schließen Sie den Mietvertrag erst nach dem Inkrafttreten ab, dürfen Sie höchstens die Tabellenmiete fordern.
Informieren Sie sich unbedingt vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages, wie Sie Ihre Ansprüche sichern können.