Das seit dem 13.6.2014 geltende neue Widerrufsrecht gilt nicht nur für Maklerverträge, sondern auch für Mietverträge, wenn der Vermieter Unternehmer und der Mieter Verbraucher ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vertrag

  • in dem Büro des Vermieters oder seines Verwalters

  • bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien

zustande gekommen ist.

Der normale Kleinvermieter ist kein Unternehmer, weil die Vermietung von Grundstücken zur Vermögensverwaltung gehört. Er ist nur dann Unternehmer im Sinne des § 14 BGB wenn seine Vermietungstätigkeit so umfangreich ist, dass sie einen Geschäftsbetrieb erfordert.

Der Mieter ist Verbraucher, wenn er eine natürliche Person ist und die Räume – überwiegend - für seine privaten Zwecke nutzt. Gewerbemieter sind daher keine Verbraucher und haben kein Widerrufsrecht.

In der Praxis wird das Widerrufsrecht für den eigentlichen Mietvertrag jedoch nur selten eingreifen, weil nach § 312 Abs. 4 BGB das Widerrufsrecht nicht für die „Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum“ gilt, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat. Um im Streitfall die Besichtigung nachweisen zu können, sollte man sich den Tag und die Uhrzeit der Besichtigung vermerken und möglichst auch, welche Personen dabei anwesend waren.

Diese Ausnahme gilt jedoch nur für die Begründung des Mietverhältnisses. Für alle anderen Verträge, die der Vermieter mit dem Mieter abschließt, greift dagegen das Widerrufsrecht ein, wenn der Vermieter Unternehmer ist und der Vertrag nicht in seinen Geschäftsräumen abgeschlossen wird, sondern beispielsweise in der Wohnung des Mieters. Dabei handelt es sich um alle Verträge, die während eines laufenden Mietvertrages abgeschlossen werden, wie insbesondere Vereinbarungen über eine Mieterhöhung, Modernisierung, eine Aufhebung des Mietverhältnisses etc., aber auch Vereinbarungen über die Abnahme und Renovierung bei Rückgabe der Mietsache. Hier muss der Mieter ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert werden, da die Widerrufsfrist anderenfalls 1 Jahr und 14 Tage beträgt.  

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