Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 10.1.2014 ( http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.html) die Begünstigung nach § 35 a Abs. 3 EStG nur für die Kosten für das Kehren des Kamins und Reparatur- und Wartungsarbeiten bestätigt. Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau wurden als "nicht begünstigt" eingestuft.

Mit dem Schreiben vom 10.11.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen diese Auffassung nunmehr aufgegeben und entschieden, dass Kosten für den Schornsteinfeger in vollem Umfang nach § 35 a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen. Hintergrund für diese Meinungsänderung ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 6.11.2014 (Az. VI R 1/13), nach der auch die Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung der Abwasseranlagen begünstigt sind.

Ein entsprechendes BMF-Schreiben finden Sie unter:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2015-11-11-schornsteinfeger.html

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