In den Revisionsverfahren IX R 1/15, IX R 19/15 und IX R 9/15 stellt sich jeweils die Frage nach der Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten für eine geplante künftige Vermietung einer im Zeitpunkt noch nicht errichteten bzw. fertiggestellten Immobilie. Voraussetzung hierfür ist eine Vermietungsabsicht bei Entstehen der Aufwendungen, deren Vorliegen anhand objektiver Umstände vom Erwerber nachgewiesen werden muss. Insoweit wird in den Verfahren IX R 1/15 und IX R 19/15 zu klären sein, wie dieser Nachweis erbracht werden kann, wenn eine Vermietung später tatsächlich nicht erfolgt, weil die Eigentumswohnung aufgrund von erheblichen Baumängeln nicht fertiggestellt wird bzw. weil der Kaufvertrag bezüglich der noch zu errichtenden Eigentumswohnung wegen Insolvenz des Bauträgers rückabgewickelt wurde.

Im Verfahren IX R 9/15 ging es um den Nachweis der Vermietungsabsicht, wenn erst neun Jahre nach dem Erwerb eines zunächst unbebauten Grundstücks auf einer Teilfläche ein Wohn- und Geschäftshaus zum Zwecke der Vermietung errichtet wird. Hier hat der Bundesgerichtshof folgendes entschieden:

1. Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann nur anhand von äußeren Umständen geschlossen werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls.

2. Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht. In diesem Fall muss sich aber aus weiteren Umständen ergeben, dass sich der Steuerpflichtige seinen Angaben entsprechend verhalten und entsprechende Mittel tatsächlich angesammelt hat. Dafür kann die spätere Verwendung der angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein.

Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/anhaengige-verfahren/entscheidungsvorschau

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