Bundesfinanzhof Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 22/15; Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 25/14; , Urteil des IX. Senats vom 14.6.2016 - IX R 15/15)

Nach den neuesten Urteilen des BFH gehören reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) auch zu den "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Grundsätzlich müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nach Ansicht des BFH nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 62 vom 28. September 2016

(http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online)

Haus- und Grundbesitzerverein von 1887 Berlin-Steglitz e.V.

Adresse
Schloßstraße 41
12165 Berlin
030 - 792 19 69
030 - 793 35 79
info@hgv-berlin-steglitz.de
Telefonzeiten
Montag - Freitag,
9:00 - 13:00 Uhr

Beratungstermine nur nach Vereinbarung

Keine Rechtsberatung:

In der Zeit vom 02.04.2024 bis 04.04.2024

 

Haus & Grund fordert seriöse Finanzierung der Heizungsförderung

 

https://haus-und-grund-berlin.de/haus-grund-fordert-serioese-finanzierung-der-heizungsfoerderung/

 

 

 

Bestellen Sie Bücher und Zeitschriften direkt beim Haus & Grund Verlag.